Post-Polio-Syndrom → Tipps zur Genehmigung einer stationären Rehamaßnahme
Für eine RentnerIn: Suchen Sie Ihren behandelnden Arzt auf und stellen sie gemeinsam einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Für noch Berufstätige ist hierfür die BfA in Berlin zuständig.
Dieser Antrag muss die Diagnosen und Symptome enthalten.
Erläutern Sie ihre Erkrankung. Beschreiben Sie möglichst genau die Beeinträchtigungen in ihrem Alltag: Wie lang sind die Gehstrecken, ist das Gehen sicher, besteht Sturzgefahr, sind gehäuft Stürze aufgetreten, bestehen Probleme bei anderen Aktivitäten des täglichen Lebens (Anziehen, etc.)?
Hieraus ergibt sich der eigentliche Reha-Bedarf. Der Medizinische Dienst leitet hieraus ab, ob Rehabilitationsbedarf besteht.
Wichtig ist auch die Angabe von Zielen: Was soll durch eine Rehabilitation erreicht werden? Entsprechende Ziele können z.B. sein: Erhalt der Gehfähigkeit, Erweiterung der Gehstrecke auf x-Meter, sicheres Gehen, Schmerzlinderung, Vermeidung oder Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit, etc.
Vom Arzt verordnete, ambulante Behandlungen haben in der Regel Vorrang vor stationären Behandlungen. Deshalb sollte ambulante Krankengymnastik bereits durchgeführt worden sein. Sind ambulante Behandlungen durchgeführt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die ambulanten Therapien nicht verhindern konnten, dass sich die Symptomatik verschlechtert hat, etc.
Dem Kostenträger muss letztlich klar werden, dass Ihre Bemühungen, den Gesundheitszustand zu erhalten, Folgekosten vermeiden helfen.
In der Regel sind ambulante Therapien auf Dauer nicht ausreichend, latent vorhandene muskuläre Funktionen zu aktivieren. Es ist daher notwendig losgelöst von zumeist vorhandenen häuslichen Belastungen und Wegstrecken zur ambulanten Therapie, von Zeit zu Zeit stationäre Behandlungen durchzuführen, um ein Fortschreiten der Spätfolgen der Polio zu verlangsamen und die oben beschriebenen Ziele zu erreichen.
Oft wird darauf hingewiesen, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur alle vier Jahre durchgeführt werden können. Tatsächlich aber steht in § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) V: „ ... Leistungen ... können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich“.
Wenn also medizinische Gründe es dringend erforderlich erscheinen lassen, dass eine vorzeitige Rehabilitation durchgeführt werden muss, kann dies auch vor Ablauf von vier Jahren, beispielsweise jährlich erfolgen. Fachmediziner haben in der Vergangenheit wiederholt auf eine entsprechende Notwendigkeit bei Post-Polio-Syndrom-Patienten hingewiesen.
Besteht ein stabiler Zustand nach durchgemachter Poliomyelitis, ein so genannter Polio-Restzustand mit beispielsweise Beinverkürzung, muskulären Schwächen oder Schmerzen, so wird die Behandlung in der Regel orthopädischen Rehabilitationskliniken zu geordnet.
Handelt es sich jedoch um ein so genanntes Post-Polio-Syndrom mit in der Regel zunehmenden Schwächen, ist die Durchführung der Rehabilitation in der Regel in einer Neurologischen Klinik, die einen entsprechenden Schwerpunkt hat, anzustreben. Der dortige in der Regel höhere Personalschlüssel lässt eine individuellere Therapie zu, in der Regel tägliche individuell dosierte Krankengymnastik.
Und ganz besonders wichtig: Machen Sie von Ihrem Mitspracherecht Gebrauch. Bestehen Sie auf „freier Klinikwahl gemäß § 9 SGB IX“. Nutzen Sie Ihr Patientenwunsch- und Wahlrecht! (SGB V § 1 Abs. 2, SGB IX 3 9 Abs. 1, SGB I § 33 Abs. 1, Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2).
Schreiben zur Ausübung des Mitspracherechts am Beispiel der Wahl der Weserberglandklinik in Höxter:
Antragsteller
Name: ..............................
Vorname: ..............................
Anschrift: ..............................
Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme
Name: ..............................
Anschrift: ..............................
Ergänzung meines Antrages auf Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme: Wunsch- und Wahlrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
einhergehend mit meinem Antrag auf die Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme äußere ich den Wunsch, in einer von mir ausgesuchten unf für meine individuellen Bedürfnisse geeigneten Rehabilitationseinrichtung behandelt zu werden.
Bei meiner Antragstellung berufe ich mich auf § 9 Abs. 1 SGB IX. Danach habe ich als Patient ein Mitspracherecht bei der Wahl der Rehabilitationseinrichtung und entscheide mich daher für die z. B. Asklepios Weserberglandklinik Höxter.
Die z. B. Asklepios Weserberglandklinik Höxter erfüllt höchste medizinische, therapeutische und pflegerische Qualitätsansprüche. Daher sehe ich in der Klinik den größtmöglichen medizinischen Erfolg für meine Rehabilitation sowie Verbesserung meines Gesundheitszustandes gewährleistet.
Mit freundlichen Grüßen
Datum & Unterschrift Antragsteller
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